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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrages eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes über eine Bewilligungsfiktion für Kleinanlagen und Indirekteinleiter im Bereich der Abwasserreinigung wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Anfechtbarkeit dieser Bestimmung nur gemeinsam mit der anzuwendenden Strafnorm aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Strafbestimmungen der EMRK in Hinblick auf die im Falle der Aufhebung eintretende Strafbarkeit eines ursprünglich straflosen VerhaltensRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf (teilweise) Aufhebung des §33g Abs1 (und Abs2) WRG 1959 idF BGBl I 155/1999.
Im Falle einer Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof würde dann ein (voraussetzungsgemäß) an sich strafloses Verhalten der beteiligten Partei rückwirkend strafbar werden.
Einem solchen Ergebnis steht aber in einem Verwaltungsstrafverfahren der ebenfalls im Verfassungsrang stehende Art7 Abs1 Satz 1 EMRK entgegen.
Im Zusammenhang mit der anzuwendenden Strafnorm gelesen, erfolgt die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer nur dann bewilligungslos (und ist daher strafbar), wenn diese Einleitung weder im Einzelfall bewilligt ist noch als (generell) bewilligt gilt. Es erweist sich daher als unzulässig, aus einem solchen normativen Zusammenhang nur jene (gegebenenfalls) die Straflosigkeit bewirkende Bestimmung anzufechten, die Strafbestimmung im Übrigen aber unangefochten zu lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsstrafrecht, Rückwirkungsverbot, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Wasserrecht, Bewilligungspflicht, Strafe, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G37.2001Dokumentnummer
JFR_09959370_01G00037_01