RS Vfgh 2004/6/30 G37/01

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EMRK Art7
WRG 1959 §137 Abs2 Z6
WRG 1959 §33g

Leitsatz

Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrages eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes über eine Bewilligungsfiktion für Kleinanlagen und Indirekteinleiter im Bereich der Abwasserreinigung wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Anfechtbarkeit dieser Bestimmung nur gemeinsam mit der anzuwendenden Strafnorm aufgrund des Rückwirkungsverbotes von Strafbestimmungen der EMRK in Hinblick auf die im Falle der Aufhebung eintretende Strafbarkeit eines ursprünglich straflosen Verhaltens

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf (teilweise) Aufhebung des §33g Abs1 (und Abs2) WRG 1959 idF BGBl I 155/1999.

Im Falle einer Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof würde dann ein (voraussetzungsgemäß) an sich strafloses Verhalten der beteiligten Partei rückwirkend strafbar werden.

Einem solchen Ergebnis steht aber in einem Verwaltungsstrafverfahren der ebenfalls im Verfassungsrang stehende Art7 Abs1 Satz 1 EMRK entgegen.

Im Zusammenhang mit der anzuwendenden Strafnorm gelesen, erfolgt die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer nur dann bewilligungslos (und ist daher strafbar), wenn diese Einleitung weder im Einzelfall bewilligt ist noch als (generell) bewilligt gilt. Es erweist sich daher als unzulässig, aus einem solchen normativen Zusammenhang nur jene (gegebenenfalls) die Straflosigkeit bewirkende Bestimmung anzufechten, die Strafbestimmung im Übrigen aber unangefochten zu lassen.

Entscheidungstexte

  • G 37/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2004 G 37/01

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsstrafrecht, Rückwirkungsverbot, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Wasserrecht, Bewilligungspflicht, Strafe, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G37.2001

Dokumentnummer

JFR_09959370_01G00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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