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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die erstinstanzliche Behörde hat einen - wie in der Berufung klar gestellt wurde - gar nicht gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 74b DGO Graz abgewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abweisung eines nicht gestellten Antrages durch die erstinstanzliche Behörde als Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu werten ist. Die belangte Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, diese Rechtswidrigkeit im Berufungsverfahren von Amts wegen aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120315.X01Im RIS seit
13.12.2002