RS Vwgh 2002/9/25 2000/12/0315

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
DGO Graz 1957 §74b;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde hat einen - wie in der Berufung klar gestellt wurde - gar nicht gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 74b DGO Graz abgewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abweisung eines nicht gestellten Antrages durch die erstinstanzliche Behörde als Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu werten ist. Die belangte Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, diese Rechtswidrigkeit im Berufungsverfahren von Amts wegen aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120315.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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