RS Vwgh 2002/9/25 97/13/0175

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0113 E 13. Oktober 1999 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Vermietet der Arbeitnehmer ein ihm gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitgeber und bekommt er diese(s) vom Arbeitgeber wieder als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so wird durch einen solchen Vorgang der Missbrauchstatbestand iSd § 22 BAO erfüllt. Damit ist der Abzug des angefallenen Aufwandes als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides (allein) die Festsetzung von Körperschaftsteuer ist, wurde dabei die steuerpflichtige GmbH dadurch, dass die belBeh den Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung außerbilanzmäßig zurechnete, nicht in ihren Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X06

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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