RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0131

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a Abs4 Z1 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §50a Abs4 Z2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §50c Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50c Abs3 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Das durch § 50a in Verbindung mit § 50c Abs. 2 und 3 BDG 1979 geschaffene Regelungssystem geht offenkundig davon aus, dass ein vom Einzelfall unabhängiges generell-abstraktes wichtiges dienstliches Interesse, wonach ein Beamter uneingeschränkt zur Erbringung von Leistungen nach § 49 Abs. 1 erster Satz bzw. nach § 50 Abs. 1 BDG 1979 heranziehbar sein müsse, nicht bzw. nur in den im § 50a Abs. 4 Z 1 und 2 umschriebenen Bereichen besteht. Anderenfalls wäre die Zulässigkeit, Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt worden ist, über die maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung heranzuziehen, nicht durch § 50c Abs. 3 BDG 1979 eingeschränkt worden.

(hier: die belBeh zielte in ihrer Argumentation darauf ab, dass schon das abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems, in welchem die Beamten gleichsam aus Prinzip uneingeschränkt die Verpflichtungen des § 49 Abs. 1 bzw. des § 50 Abs. 1 BDG 1979 treffen sollen, ein "wichtiges dienstliches Interesse" im Begriffsverständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 darstellt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120131.X04

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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