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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Aufhebung der Regelung des BDG in der Fassung der Dienstrechts- Novelle 2001 - Universitäten betreffend die amtswegige Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Verstoßes gegen das DeterminierungsgebotRechtssatz
§15a Abs1 BDG, idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl I 87, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Im vorliegenden normativen Zusammenhang geht es darum, dass die Dienstbehörde von Gesetzes wegen ermächtigt wird, einen Beamten von Amts wegen - vorzeitig - in den Ruhestand zu versetzen, wenn - abgesehen vom Erfordernis eines bestimmten Mindestalters und einer ausreichenden ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit - "keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen". Damit ist das Verwaltungshandeln aber nicht mehr in einer dem Art18 B-VG entsprechenden Weise gesetzlich vorherbestimmt. Zwar gewährleistet der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen dienstlichen Gründe" (ebenso wie jener des "wichtigen dienstlichen Interesses" iSd §15a BDG idF vor der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten) dann eine dem Art18 B-VG entsprechende Determinierung des Verwaltungshandelns, wenn er - wie in der soeben erwähnten Fassung des §15a BDG - zur positiven Umschreibung der dienstbehördlichen Ermächtigung verwendet wird (und damit abschließend regelt, in welchen Fällen eine vorzeitige Ruhestandsversetzung von Amts wegen zulässig ist). Im Rahmen einer negativen Umschreibung dieser Ermächtigung ist damit nur eine Grenze, nicht aber ein Maßstab für die Ausübung des Ermessens statuiert; in jenen Fällen, in denen keine wichtigen dienstrechtlichen Gründe vorliegen, die gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen, läge es somit im Belieben der Behörde, ob und welche Beamten in den Ruhestand versetzt werden.
Mit der in Prüfung gezogenen Regelung sollte die amtswegige Ruhestandsversetzung von Beamten auch in Fällen ermöglicht werden, in denen zwar nicht die von den betroffenen Beamten innegehabten Arbeitsplätze entfallen sind, wohl aber die Arbeitsplätze anderer Beamter aufgelassen wurden, die jedoch im Hinblick auf ihr Alter für eine Ruhestandsversetzung nicht in Betracht kommen.
Es wurde von der Bundesregierung nicht dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar, inwiefern das in Art126b Abs5 B-VG geregelte Wirtschaftlichkeitsgebot bzw §26 Abs1 BundeshaushaltsG (betr. den Stellenplan) und §36 Abs2 BDG 1979 (betr. den Arbeitsplatz) geeignet sein sollten, das Handeln jener (Dienst-)Behörden, die §15a Abs1 BDG im Einzelfall anzuwenden haben, näher zu determinieren.
Keine Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung im Hinblick auf ihre Unbestimmtheit.
Ausspruch gemäß Art140 Abs6 B-VG, dass §15a Abs1 BDG, idF des PensionsreformG 2001, BGBl I 86, wieder in Kraft tritt.
siehe auch E v 28.09.04, G97/04 und G98/04: Aufhebung derselben Bestimmung jeweils in §13b LDG 1984 und LLDG 1985 idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl I 87, (jeweils auch mit dem Ausspruch des Wiederinkrafttretens der Vorgängerbestimmung idF des PensionsreformG 2001, BGBl I 86) unter Verweis auf das vorliegende Erkenntnis.
(Anlassfall: B1734/02, E v 30.06.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlassfälle: B1501/02, B1581/02, B1727/02, B1741/02, B522/03, alle E v 30.06.04; Anlassfälle zu G97/04 und G98/04: B309/03 und B689/03, beide E v 28.09.04, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Determinierungsgebot, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, Ermessen, Legalitätsprinzip, Rechtsbegriffe unbestimmte, VfGH / Aufhebung Wirkung, LandeslehrerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G27.2004Dokumentnummer
JFR_09959370_04G00027_01