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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Einen unabweislich notwendigen Grund für ein Wohnen außerhalb der 20-km-Grenze im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG erblickt der Beschwerdeführer (ein Beamter) in der Pflegebedürftigkeit seiner in der Nachbarschaft wohnenden Mutter. Nach seinem eigenen Vorbringen besteht diese Pflegebedürftigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aber (noch) nicht, sondern sei lediglich "absehbar"; mit ihrem Eintritt müsse "in den nächsten Jahren" gerechnet werden. Dieser Umstand genügt aber nicht bereits für sich allein, um das Vorliegen eines unabweislich notwendigen Grundes im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG darzutun. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im E vom 30.1.2002, 98/12/0268, unter Darstellung der diesbezüglich relevanten Vorjudikatur, ausgesprochen hat, kann einer Pflegebedürftigkeit der eigenen Eltern allenfalls Relevanz im Hinblick auf § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG zukommen. Wie im dortigen Fall behauptet aber auch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht das aktuelle Vorliegen, sondern nur den hypothetischen, wenngleich absehbaren Bedarfsfall der Pflegebedürftigkeit eines Elternteiles, worin jedoch kein unabweislich notwendiger Grund für die Wohnsitznahme außerhalb der 20 km-Zone liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120214.X03Im RIS seit
21.11.2002