RS Vwgh 2002/9/25 97/13/0098

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 - welcher hier bei der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992 anzuwenden ist - ist es nicht von Bedeutung, welche Nutzungsdauer hinsichtlich desselben Gebäudes in früheren Kalenderjahren von den Abgabenbehörden allenfalls anerkannt worden wäre. Erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 gilt daher die Regel, dass ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich keine höhere Absetzung für Abnutzung als 1,5 % der Bemessungsgrundlage anerkannt werden darf. Der Gesetzgeber vermutet bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren und nicht weniger. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft daher denjenigen, der eine solche behauptet (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130098.X01

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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