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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §138 Abs3 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass § 138 Abs. 3 letzter Halbsatz BDG 1979 - lege non distinguente - unzweifelhaft zwei Voraussetzungen für die Anrechnung der in § 138 Abs. 3 Z. 1 bis 4 BDG 1979 genannten Zeiten auf die Ausbildungsphase umschreibt, nämlich zum einen, dass diese Zeiten für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sind, und zum anderen, dass sie dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120136.X02Im RIS seit
20.12.2002