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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung (zu § 20 des EStG 1972 und des EStG 1988 vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201) sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten dann anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Benutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (Hinweis E 28.11.2001, 2000/13/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130098.X04Im RIS seit
23.12.2002