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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BewG 1955 §68 Abs4 Z1 idF 1988/402;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0030 E 16. Oktober 2002 2002/13/0010 E 13. April 2005Rechtssatz
Eine "andere Auslegung der Bestimmung des § 68 Abs. 4 BewG" gebietet nicht der vom abgabepflichtigen Versicherungsunternehmen angestellte Vergleich der von Versicherungsunternehmen erbrachten Leistungen mit jenen von Banken, die Kredite an ausländische Kunden gewähren und für die daraus resultierenden Zinsforderungen die gegenständliche Begünstigung in Anspruch nehmen könnten. Gegenstand der Darlehensgewährung ist das Dulden der Kapitalnutzung gegen Entgelt (Hinweis E 6. November 1980, 215/78, VwSlg 5526 F/1980), während Versicherungsleistungen nicht im Dulden des Schadenseintrittes (oder der Schadensregulierung durch den Erstversicherer) bestehen, sondern im aktiven Gewähren des Versicherungsschutzes, wofür sich der Leistungsort iSd § 3 Abs. 11 UStG 1972 im Inland befindet. (Hier: Die Abgabepflichtige betreibt ein Versicherungsunternehmen, das auch als Rückversicherer ausländischer Versicherungsunternehmen tätig ist. Bei der Übernahme der Rückversicherung von ausländischen Erstversicherern handelt es sich nicht um Leistungen, die im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 im Ausland erbracht werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130108.X03Im RIS seit
13.12.2002