RS Vwgh 2002/9/25 2000/13/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
33 Bewertungsrecht
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

BewG 1955 §68 Abs4 Z1 idF 1988/402;
BewG 1955 §68 Abs4;
UStG 1972 §3 Abs11;
VersVG §1 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0030 E 16. Oktober 2002 2002/13/0010 E 13. April 2005

Rechtssatz

Eine "andere Auslegung der Bestimmung des § 68 Abs. 4 BewG" gebietet nicht der vom abgabepflichtigen Versicherungsunternehmen angestellte Vergleich der von Versicherungsunternehmen erbrachten Leistungen mit jenen von Banken, die Kredite an ausländische Kunden gewähren und für die daraus resultierenden Zinsforderungen die gegenständliche Begünstigung in Anspruch nehmen könnten. Gegenstand der Darlehensgewährung ist das Dulden der Kapitalnutzung gegen Entgelt (Hinweis E 6. November 1980, 215/78, VwSlg 5526 F/1980), während Versicherungsleistungen nicht im Dulden des Schadenseintrittes (oder der Schadensregulierung durch den Erstversicherer) bestehen, sondern im aktiven Gewähren des Versicherungsschutzes, wofür sich der Leistungsort iSd § 3 Abs. 11 UStG 1972 im Inland befindet. (Hier: Die Abgabepflichtige betreibt ein Versicherungsunternehmen, das auch als Rückversicherer ausländischer Versicherungsunternehmen tätig ist. Bei der Übernahme der Rückversicherung von ausländischen Erstversicherern handelt es sich nicht um Leistungen, die im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 im Ausland erbracht werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130108.X03

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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