RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0131

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a Abs4 Z3 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Wie aus den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Neufassung des § 50a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71 f) u.a. zu entnehmen ist, ist die in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Voraussetzung, dass "der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen", offenbar weiter auszulegen als der in § 50a Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 umschriebene Tatbestand. Während der zuletzt genannte Tatbestand nur darauf abstellt, dass der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, also lediglich eine Prüfung der Frage voraussetzt, ob die vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz der Art nach verrichtete Arbeit auch im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit noch sinnvoll verrichtet werden könnte, bzw. verneinendenfalls, ob ein anderer der dienstrechtlichen Stellung des Beamten zumindestens entsprechender Arbeitsplatz, der diese Voraussetzung erfüllt, zur Verfügung steht, legen die Materialien zu § 50a Abs. 1 BDG 1979 nahe, dass im Rahmen der dort verwendeten - als Generalklausel zu verstehenden - Formulierung der Bewilligung der Herabsetzung auch andere als die in § 50a Abs. 4 BDG 1979 - dort bloß beispielsweise - angeführten wichtigen dienstlichen Interessen entgegen gehalten werden können. In diesem Zusammenhang kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegenstehen. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß, also nach dem Vorgesagten der Herabsetzung im begehrten Ausmaß, keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. § 50a Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 stellt einen Beispielsfall dar, in dem der Verwendung im verlangten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120131.X03

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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