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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Bei dem in § 50a Abs. 1 BDG 1979 genannten Erfordernis, wonach der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen dürfen, handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Verwendung durch den Gesetzgeber freilich die Qualifikation der in § 50a Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Entscheidung als einer in rechtlicher Gebundenheit zu treffenden nicht hindert.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120131.X02Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010