RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0131

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem in § 50a Abs. 1 BDG 1979 genannten Erfordernis, wonach der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen dürfen, handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, dessen Verwendung durch den Gesetzgeber freilich die Qualifikation der in § 50a Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Entscheidung als einer in rechtlicher Gebundenheit zu treffenden nicht hindert.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120131.X02

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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