RS Vwgh 2002/9/25 98/13/0167

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Rechtssatz

In Bezug auf die Prüfung der Frage, ob im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, liegt kein Grund vor, in- und ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln (Hinweis E 7. August 2001, 97/14/0068). Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zwangspauschalierten (Hinweis E 28. Mai 1997, 96/13/0109) Kosten für ein - allenfalls gegebenes - Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist. Das nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen überaus strenge Auswahlverfahren am Reinhardt-Seminar erfordert die Beurteilung, ob diesfalls noch von einer - entsprechenden - Ausbildungsmöglichkeit ausgegangen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130167.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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