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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §4 Abs3 idF 2000/I/095;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, § 9 PG 1965 sei vorliegendenfalls nicht in der Fassung dieser Gesetzesbestimmung durch die Novellen BGBl. I Nr. 95/2000 und BGBl. I Nr. 142/2000, sondern vielmehr in der Fassung des BGBl. Nr. 16/1994 anzuwenden. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, wie ein Gegenschluss aus § 62j Abs. 2 PG 1965 zeigt. Die Anwendung früherer Fassungen des § 4 Abs. 3 bzw. § 9 PG 1965 kommt demnach nur auf Personen in Betracht, die - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem PG 1965 erworben haben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120166.X01Im RIS seit
20.12.2002