RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0166

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §4 Abs3 idF 2000/I/095;
PG 1965 §58 Abs36 Z1a idF 2000/I/142;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/095;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2000/I/142;
PG 1965 §9 idF 2000/I/095;
PG 1965 §9 idF 2000/I/142;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, § 9 PG 1965 sei vorliegendenfalls nicht in der Fassung dieser Gesetzesbestimmung durch die Novellen BGBl. I Nr. 95/2000 und BGBl. I Nr. 142/2000, sondern vielmehr in der Fassung des BGBl. Nr. 16/1994 anzuwenden. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, wie ein Gegenschluss aus § 62j Abs. 2 PG 1965 zeigt. Die Anwendung früherer Fassungen des § 4 Abs. 3 bzw. § 9 PG 1965 kommt demnach nur auf Personen in Betracht, die - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem PG 1965 erworben haben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120166.X01

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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