RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0261

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §37 Abs10 idF 1994/550;

Rechtssatz

Der "Stellvertreter-Funktion" ist inhärent, dass für die Dauer der Ausübung dieser Funktion alle Agenden des Vertretenen bzw. des vakanten Arbeitsplatzes vom "Stellvertreter" wahrzunehmen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120261.X04

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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