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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §10 Abs2 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Die Landeslehrerin weist darauf hin, die Landesregierung habe ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt, weil entgegen den Bestimmungen des PVG kein Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss hergestellt worden sei. So habe der Dienststellenausschuss seine aus § 10 Abs. 2 und § 22 PVG erfließenden Pflichten verletzt, wenn er sich innerhalb der zweiwöchigen Frist mit der geplanten Maßnahme des Dienststellenleiters (Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses) überhaupt nicht befasse und keinen konkreten Beschluss über die geplante Maßnahme herbeiführe. Hinsichtlich des von der Landeslehrerin behaupteten Mangels der Wahrnehmung der Vertretungspflichten durch die Personalvertretung liegt eine Zuständigkeit der diesbezüglich eingerichteten Aufsichtsbehörde (vgl. Abschnitt IV des PVG, insbesondere § 41) vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120189.X02Im RIS seit
09.01.2003