RS Vwgh 2002/9/25 97/13/0175

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0192

Rechtssatz

Mit dem Beschwerdevorbringen, der zweitangefochtene Bescheid begnüge sich damit, auf den erstangefochtenen Bescheid zu verweisen, führt die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegen den von der beschwerdeführenden Gesellschaft bemängelten Verweis besteht kein Einwand, weil beide Bescheide an denselben Bescheidadressaten ergangen sind (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043 und 0044, und Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 15 zu § 93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X08

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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