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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0192Rechtssatz
Mit dem Beschwerdevorbringen, der zweitangefochtene Bescheid begnüge sich damit, auf den erstangefochtenen Bescheid zu verweisen, führt die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegen den von der beschwerdeführenden Gesellschaft bemängelten Verweis besteht kein Einwand, weil beide Bescheide an denselben Bescheidadressaten ergangen sind (Hinweis E 12. September 2001, 96/13/0043 und 0044, und Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 15 zu § 93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X08Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013