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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §67 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Wie sich bereits aus dem Titel des 7. Abschnittes des Bgld Minderheiten-Schulgesetztes, BGBl. Nr. 641/1994, "Schulaufsicht" ergibt, dient die von der Beschwerdeführerin geleitete, beim Landesschulrat für Burgenland eingerichtete Abteilung für Minderheiten Zwecken der Schulaufsicht. Insoweit die belangte Behörde ihren Bescheid darauf gründet, dass lediglich 40 Prozent der Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin auf die (eigentliche) pädagogische Aufsicht der Lehrer (im Bereich des Minderheitenschulwesens für den allgemein bildenden Pflichtschulbereich) entfiel, so verkennt sie, dass auch jene Aufgaben der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Leitung des Personals ihrer Abteilung sowie auf die Organisation derselben bezogen, einen Teil des Aufgabenbereiches "Schulaufsicht" darstellen. Gerade die qualitativen Anforderungen an eine solche Leitungsfunktion sind aber als besonders hoch zu bewerten. Insoweit dem angefochtenen Bescheid schließlich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin (in geringem Umfang) auch mit Aufgaben der Schulverwaltung betraut war, die weder die pädagogische Aufsicht der Lehrer noch die Leitung ihrer Abteilung betrafen, so ist zum einen davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Aufgabenkreises der Beschwerdeführerin weitgehend in den Hintergrund traten, zum anderen fehlen jegliche Feststellungen darüber, inwiefern vergleichbare Tätigkeiten (in ähnlichem Ausmaß) nicht auch typischerweise von Landesschulinspektoren wahrgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120107.X03Im RIS seit
20.12.2002