RS Vwgh 2002/9/25 2000/12/0316

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L00304 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
BürgermeisterBezügeG OÖ 1992 §13;
GdBezügeG OÖ 1998 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde erster Instanz erließ einen Feststellungsbescheid über die "Bürgermeisterfunktionsdauer iSd § 13 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998". Diese Feststellung entspricht nicht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er habe einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 erworben. Es kann aber nicht gesagt werden, dass es sich bei der bescheidmäßig ausgesprochenen Feststellung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt gehandelt hätte, der schon mangels entsprechenden Antrages mit Rechtswidrigkeit belastet wäre (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 572 nachgewiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120316.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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