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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115;Rechtssatz
§ 116 Abs. 5 Z. 3 EStG 1988 bestimmt, dass steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z. 2 zu verrechnen sind, zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufgelöst werden müssen. Die einnahmenerhöhende Auflösung der gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei gebildeten Beträge wäre mit dem Gesetz demnach nur soweit nicht im Einklang gestanden, als die steuerfrei gebildeten Beträge nach Maßgabe der im § 116 Abs. 5 Z. 2 EStG 1988 getroffenen Anordnungen mit den in dieser Norm beschriebenen Aufwendungen zu verrechnen gewesen wären. Eine in dieser Weise gebotene Verrechnung der steuerfrei gebildeten Beträge nachvollziehbar darzustellen, war eine den Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren treffende Obliegenheit, seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenbemessung nachzukommen (Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, Tz 8 zu § 115 BAO, mit den dort angeführten Judikaturnachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130128.X01Im RIS seit
13.12.2002