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57/09 Sonstiges VersicherungsrechtNorm
VersVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0030 E 16. Oktober 2002 2002/13/0010 E 13. April 2005Rechtssatz
Als Hauptleistung des Versicherers steht die Gewährung des Versicherungsschutzes im Vordergrund. Sie umfasst die Übernahme des vereinbarten Wagnisses und die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringende Versicherungsleistung (Hinweis E 20. Februar 1978, 2040/77). Das wesentliche einer Versicherungsleistung ist das "Versicherthalten" des Vertragspartners, was sich darin zeigt, dass das Entgelt regelmäßig auch dann geschuldet wird, wenn es zu einer Inanspruchnahme durch den Vertragspartner (etwa mangels Schadenseintrittes) gar nicht kommt. Die damit verbundenen, für Versicherungsunternehmen typischen Tätigkeiten bestehen in der Berechnung von Reserven und deren Anlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130108.X01Im RIS seit
13.12.2002