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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Keine Verletzung des Versammlungsrechts durch Untersagung einer Demonstration von Globalisierungsgegnern anlässlich des Kongresses des World Economic Forum (WEF) in Salzburg aufgrund der Annahme zu befürchtender AusschreitungenRechtssatz
Keine Berechtigung der Behörde zur Modifikation bzw Änderung der Versammlungsanzeige; keine Änderung der Versammlungsroute durch die Beschwerdeführer trotz Anregungen der Behörde.
Die bloß allgemeine Befürchtung, es werde zu Ausschreitungen und damit zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles kommen, reicht nicht aus, um die Untersagung einer Versammlung zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihre Prognose, dass jedenfalls mit Ausschreitungen größeren Ausmaßes zu rechnen sei, aber auf Berichte und Informationen über Demonstrationen anlässlich vergleichbarer Wirtschaftsgipfel gegründet. Was den Veranstaltungsort Salzburg betrifft, hat sie sich zudem insbesondere auf die konkreten Ereignisse anlässlich der WEF-Tagung des Jahres 2001 in Salzburg bezogen, bei der eine große Anzahl von Demonstranten versuchte, zum Tagungsort gewaltsam vorzudringen, weshalb die Polizei sie letztlich "eingekesselt" hat. Dabei wurden einige Personen verletzt.
Dass die Behörde unter Zugrundelegung der konkreten, teilweise von ihr selbst gemachten, Erfahrungen bei der Beurteilung der angezeigten Versammlung (Route) zur Prognose gelangte, dass es auch im Jahr 2002 zu vergleichbaren Vorfällen kommen würde, ist nicht zu beanstanden.
Abweisung des Abtretungsantrags unter Hinweis auf die Vorjudikatur. Kein Raum für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art12 StGG findet und daher jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet unmittelbar die Verfassung trifft.
ebenso: B1034/03 vom selben Tag.
Schlagworte
Versammlungsrecht, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B491.2003Dokumentnummer
JFR_09959370_03B00491_01