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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §4 Abs3 idF 2000/I/095;Rechtssatz
Ausführungen dazu, wie die in § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000 genannte Zeitspanne (zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können) zu berechnen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120166.X02Im RIS seit
20.12.2002