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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0322 E 30. Mai 2001 RS 2 (hier mit Zusatz: Das Ausmaß der Überschreitung der 20-km-Grenze ist ohne Relevanz)Stammrechtssatz
In einem Verfahren auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses ist ausschließlich zu klären, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der in diesem Fall allein relevanten Konsequenz, dass er bei Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach den Bestimmungen des § 20 b GehG 1956 zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann. Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen aber nur dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120214.X02Im RIS seit
21.11.2002