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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Der Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien war nach der Rechtslage vor Einführung des Dienstrechtssenates (§ 74a Wr DO 1994) durch die Novelle LGBl. Nr. 34/1999 für in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Wiener Gemeindebedienstete "oberste Dienstbehörde" im Sinne des § 13 Abs. 2 DVG (Hinweis E 17.10.2001, 96/12/0312). Durch die mit der Novelle LGBl. Nr. 34/1999 erfolgte Einrichtung eines Dienstrechtssenates als Behörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG und dem damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des DVG erlassen worden sind, vom Berufungssenat auf den Dienstrechtssenat trat gegenüber der dem zitierten E zu Grunde gelegenen Rechtslage keine solche Änderung ein, die zu einer abweichenden Beurteilung der hier maßgeblichen Zuständigkeitsfrage zu führen hätte. Zwar ergibt sich aus der Stellung des Dienstrechtssenates als gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichteter Behörde die Weisungsfreiheit seiner Mitglieder, seine Entscheidungsbefugnis in oberster Instanz und die Unaufhebbarkeit und Unabänderlichkeit seiner (Berufungs-)Entscheidungen; allein damit erlangt er aber nicht die Stellung einer "obersten Dienstbehörde" im Verständnis des § 13 Abs. 2 DVG:
Darunter ist aus dem Grunde des § 2 Abs. 2 erster Satz DVG ein "oberstes Verwaltungsorgan" (für den jeweiligen Vollzugsbereich) gemeint. Für den Bereich der Bundes- bzw. Landesverwaltung gilt, dass Behörden nach Art. 133 Z. 4 B-VG keine "obersten Organe der Vollziehung" im Verständnis der Art. 69 und 101 B-VG sind (vgl. Pernthaler, Die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, 35f.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120150.X02Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008