RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0182

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §74 Abs3;
GehG 1956 §19;
GehG 1956 §23 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0098 E 22. Jänner 2003

Rechtssatz

§ 74 Abs. 3 DGO Graz stellt nicht auf die zur Verfügung stehenden Mittel ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der insofern vergleichbaren Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 1 GG betreffend Gewährung eines Gehaltsvorschusses in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 93/12/0292, Folgendes ausgeführt: "... Offen ist auch geblieben, ob sich die belangte Behörde nicht auch auf das Ausmaß der vorhandenen Mittel laut finanzgesetzlichem Ansatz berufen hat, das aber mangels einer ausdrücklichen Verankerung in § 23 Abs. 1 GG (vgl. demgegenüber die Textierung in § 19 GG) als ausschlaggebendes Kriterium nicht in Betracht kommt. ..." Diese Überlegungen sind auch auf § 74 Abs. 3 DGO Graz zu übertragen. Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie (ausschließlich) das Ausmaß der vorhandenen Mittel als entscheidendes Kriterium für die Ermessensentscheidung erachtete, die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120182.X04

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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