RS Vwgh 2002/9/25 2000/12/0269

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

NGZG 1971 §4 Abs2;
NGZG 1971 §5 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Hinweis des Beschwerdeführers (dessen Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss betroffen ist) auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 NGZG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ins Leere geht; nach § 4 Abs. 2 NGZG gilt die Nebengebührenzulage wohl als selbständiger (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1983, Zl. 83/09/0143, 0144, VwSlg 11168 A/1983, nur Leitsatz) Bestandteil des Ruhebezuges, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass Anspruchsvoraussetzungen für den Ruhegenuss (als weiterer Teil des Ruhebezuges) auf die Nebengebührenzulage durchschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120269.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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