RS Vwgh 2002/9/25 2000/12/0178

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
DP/Stmk 1974 §67;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z1 idF 1984/033;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der insofern vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, ist eine rückwirkend angeordnete Verwendungsänderung (oder Versetzung) rechtswidrig (Hinweis E 25.2.1998, 96/12/0018). Dagegen liegt in der auf eine näher bezeichnete Weisung - deren Wirksamkeit nicht in Zweifel gezogen wird - bezogenen deklarativen Feststellung, wonach die damit angeordnete Personalmaßnahme einer Versetzung gleichzuhalten ist, keine (rückwirkende) Anordnung einer Personalmaßnahme. Auch entbehrt sie ob ihres deklarativen Charakters einer Rückwirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120178.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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