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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38 impl;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der insofern vergleichbaren Rechtslage nach den §§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, ist eine rückwirkend angeordnete Verwendungsänderung (oder Versetzung) rechtswidrig (Hinweis E 25.2.1998, 96/12/0018). Dagegen liegt in der auf eine näher bezeichnete Weisung - deren Wirksamkeit nicht in Zweifel gezogen wird - bezogenen deklarativen Feststellung, wonach die damit angeordnete Personalmaßnahme einer Versetzung gleichzuhalten ist, keine (rückwirkende) Anordnung einer Personalmaßnahme. Auch entbehrt sie ob ihres deklarativen Charakters einer Rückwirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120178.X01Im RIS seit
05.12.2002