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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Für die steuerliche Berücksichtigung einer Studienreise ist es ua erforderlich, dass deren Programmpunkte jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Es ist im Sinne der Judikatur zu den Reisen mit Mischprogramm nicht maßgebend, ob ein Dritter diese Reise insgesamt auch in dieser Form durchführen würde. Von Besuchen bei den Vereinten Nationen (verbunden mit einer Führung durch deren Hauptquartier) oder einer international bekannten Börse kann nicht gesagt werden, dass sie für einen politisch oder wirtschaftlich allgemein Interessierten ohne Anziehungskraft wären. Ein solcher Besuch verliert gemessen am Interesse eines Bildungsreisenden (Hinweis E 31. Mai 2000, 97/13/0228) auch nicht jegliche Anziehungskraft, wenn diese Exkursionen ausführliche Fachinformationen enthielten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999130243.X02Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013