RS Vwgh 2002/9/25 99/13/0243

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Für die steuerliche Berücksichtigung einer Studienreise ist es ua erforderlich, dass deren Programmpunkte jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Es ist im Sinne der Judikatur zu den Reisen mit Mischprogramm nicht maßgebend, ob ein Dritter diese Reise insgesamt auch in dieser Form durchführen würde. Von Besuchen bei den Vereinten Nationen (verbunden mit einer Führung durch deren Hauptquartier) oder einer international bekannten Börse kann nicht gesagt werden, dass sie für einen politisch oder wirtschaftlich allgemein Interessierten ohne Anziehungskraft wären. Ein solcher Besuch verliert gemessen am Interesse eines Bildungsreisenden (Hinweis E 31. Mai 2000, 97/13/0228) auch nicht jegliche Anziehungskraft, wenn diese Exkursionen ausführliche Fachinformationen enthielten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130243.X02

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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