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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Rechtssatz
Im Sinne des § 280 BAO bedeutet "im Laufe des Berufungsverfahrens" so lange, als es nicht abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist ein Berufungsverfahren erst dann, wenn eine wirksame Berufungsentscheidung erging (Hinweis E 2.2.2000, 97/13/0187). Dabei ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelbehörde fällt. Langen daher "neue Tatsachen, Beweise und Anträge" im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein, so befindet sich das entsprechende Anbringen in der der Berufungsbehörde zuzurechnenden Sphäre und ist im Sinne des § 280 BAO von der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen (Hinweis E 22.6.2001, 2000/13/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130123.X02Im RIS seit
23.12.2002