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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §74a Abs1 idF 1999/034;Rechtssatz
Für den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien betreffend Zurechnung von Zeiten gemäß § 9 Wr PensionsO 1995 gilt, dass diese Dienstrechtsangelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz DVG aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind (vgl. das zu § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung dieses Absatzes durch die Novelle BGBl. Nr. 426/1985 ergangene E 13.3.2002, 97/12/0243). Die Zuständigkeit zur Behebung eines solchen Bescheides gemäß § 13 Abs. 1 DVG richtet sich daher nach § 13 Abs. 2 DVG, während den abweichenden Bestimmungen des dritten Absatzes dieser Gesetzesbestimmung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120150.X01Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008