RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0150

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §60;
PensionsO Wr 1966 §9;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426 impl;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der dem § 9 Abs. 1 Wr PensionsO 1995 vergleichbaren Bestimmung des § 9 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung BGBl. Nr. 426/1985) ausgesprochen, dass die Dienstbehörde in Ansehung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Grund eines nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens festzustellen hat, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzt weiters eine berufskundliche Beurteilung voraus und muss in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise begründet werden. Dabei ist von jenem Zustand auszugehen, der beim Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung bestanden hat (Hinweis E 16.12.1992, 91/12/0243).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120150.X07

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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