RS Vfgh 2004/6/30 V15/04

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö StraßenG 1991 §13, §32 Abs2, §35 Abs1
Verordnung der Oö Landesregierung, LGBl 117/2002, betr Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße (Ortsumfahrung Lengau) Landesstraße Nr 1044, §1, §3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen einer Verordnung betr Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße mangels Legitimation; keine Darlegungen über eine Straßenverlaufsfestlegung über Grundstücke der Antragsteller; keine aktuelle rechtliche Betroffenheit durch eine Einreihungsverordnung; kein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen von Anrainern

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §1 und §3 der Verordnung der Oö Landesregierung, LGBl 117/2002, (Ortsumfahrung Lengau, Landesstraße Nr 1044).

Der Erstantragsteller und die zweitantragstellenden Einschreiter geben an, Eigentümer von Grundstücken zu sein, über die die durch die nunmehr angefochtene Verordnung festgelegte neue Straßentrasse verlaufen soll. Aus dem Antragsvorbringen samt Beilagenkonvolut ist nicht ersichtlich, wo sich diese Grundstücke befinden und ob darüber bereits ein Weg verläuft. Da die Antragsteller nicht dartun, dass etwa der bestehende Güterweg, der durch die angefochtene Verordnung als Landesstraße eingereiht wird, über ihre Grundstücke führt, muss der Gerichtshof annehmen, dass auf den von ihnen genannten Grundstücken in der Natur noch kein Weg besteht (und nur Liegenschaften der Gemeinde betroffen sind, soweit die neue Trasse auf einer schon bestehenden Gemeindestraße verlaufen soll).

Soweit sich die angefochtene Verordnung aber auf jenen Wegteil bezieht, der erst neu gebaut werden soll und behauptetermaßen über Grundstücke von Antragstellern führt, ist sie lediglich Voraussetzung für weitere straßenverwaltungsbehördliche Maßnahmen wie die Erlassung eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides (§32 Abs2 Oö StraßenG) und eines allfälligen Enteignungsbescheides (§35 Abs1 Oö StraßenG). Als bloße Einreihungsverordnung bewirkt sie noch keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller (VfSlg 8156/1977, 10988/1986 oder 10989/1986).

Der Drittantragsteller und die Viertantragstellerin schreiten als bloße Anrainer ein und können durch die angefochtene Verordnung keinesfalls in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sein.

Entscheidungstexte

  • V 15/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2004 V 15/04

Schlagworte

Nachbarrechte, Straßenverwaltung, Landesstraße, Straßenverlaufsfestlegung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V15.2004

Dokumentnummer

JFR_09959370_04V00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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