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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §74 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0098 E 22. Jänner 2003Rechtssatz
Ungeachtet des Fehlens eines Rechtsanspruches des Beamten darauf, dass überhaupt Mittel für Belohnungen nach § 19 GG zur Verfügung gestellt werden, ist die jeweilige Dienstbehörde selbst bei ausdrücklicher gesetzlicher Bezugnahme auf vorhandene Mittel verpflichtet, ihre Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung eines sachgerechten Verteilungssystems zu begründen. Selbst bei Zutreffen der - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten - Ansicht der belangten Behörde, dass die zu § 19 GG ergangene Rechtsprechung (Hinweis E 2.5.2001, 96/12/0062) auch auf § 74 Abs. 3 DGO Graz anzuwenden sei, hätte sie mit dem undifferenzierten Hinweis auf die "angespannte" Budgetsituation ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers in Relation zu den vorhandenen Budgetmitteln ihren Bescheid nicht gesetzmäßig begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120182.X03Im RIS seit
05.12.2002