RS Vwgh 2002/9/25 2000/12/0316

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L00304 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
BürgermeisterBezügeG OÖ 1992 §13;
GdBezügeG OÖ 1998 §13 Abs1;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Grundlage für die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Feststellung betreffend die "Bürgermeisterfunktionsdauer iSd § 13 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998" besteht nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein öffentliches Interesse oder ein Interesse einer Partei vorlag, die strittige Frage der Anwartschaft des Beschwerdeführers auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zu klären, weil die Behörde erster Instanz demgegenüber die - wenn auch rechtlich nicht unwesentliche - Feststellung über eine rechtlich qualifizierte Tatsache - nämlich die Dauer der Bürgermeisterfunktion des Beschwerdeführers zum Stichtag 30. Juni 1998 - als Ergebnis ihrer Auslegung des § 13 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, wonach eine Rundung des Zeitraumes nicht in Betracht käme, traf. Auf dem Boden der im E dargestellten Rechtsprechung (beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) erweist sich die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Feststellung einer Tatsache als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120316.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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