RS Vwgh 2002/9/25 2000/12/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
NGZG 1971 §10 Abs1;
NGZG 1971 §10 idF 1998/I/123;
NGZG 1971 §5 Abs1 idF 1995/522;

Rechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslänglichen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (Hinweis E 30.5.2001, 96/12/0184, mwN). Das Laufbahnmodell des § 10 Abs. 1 NGZG ist vor dem historisch überkommenen und verfassungsrechtlich vorgegebenen Begriffsbild des Berufsbeamtentums zu sehen, das insbesondere auch dadurch charakterisiert ist, dass es sich um ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis handelt (vgl. etwa Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage, 5 f, mwN). Es erscheint daher nicht unsachlich, wenn die den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechenden Nebengebühren nach § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 NGZG nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie der Beamte in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120269.X03

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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