Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. unter anderem den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0284, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120235.X03Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010