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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §10 Abs9 idF 1987/310;Rechtssatz
Dem Zentralausschuss wurde die beabsichtigte Kündigung der Landeslehrerin im Sinne des § 10 PVG zur Kenntnis gebracht. Es kann hier dahin stehen, ob eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses überhaupt in Frage kam oder ob, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 14. Jänner 1986, 4 Ob 171/85, SZ 59/2) und der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (vgl. u.a. die Entscheidung vom 22. November 1999, Zl. A 38/99) folgend, dem Zentralausschuss die Kompetenz zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung zukam. Wäre die Maßnahme nach § 9 Abs. 1 lit. i PVG unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen worden, stünde der Landeslehrerin nämlich nach dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 9 PVG eine - vom vorliegenden Verfahren zu unterscheidende - Antragstellung auf Rechtsunwirksamkeit dieser Maßnahme innerhalb der dort genannten Fristen (des letzten Satzes des § 10 Abs. 9 leg. cit.) offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120189.X03Im RIS seit
09.01.2003