RS Vfgh 2004/7/2 B292/04

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Veröffentlicht am 02.07.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Vorschreibung des Ersatzes der Aufwendungen iHv € 244,-- gemäß §79a AVG iVm §73 Abs2 FremdenG 1997 und der UVS-AufwandersatzV, BGBl II 499/2001.

Aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Aufwandersatzes beantragt.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B292.2004

Dokumentnummer

JFR_09959298_04B00292_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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