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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Vorschreibung des Ersatzes der Aufwendungen iHv € 244,-- gemäß §79a AVG iVm §73 Abs2 FremdenG 1997 und der UVS-AufwandersatzV, BGBl II 499/2001.
Aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Aufwandersatzes beantragt.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B292.2004Dokumentnummer
JFR_09959298_04B00292_01