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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §37 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088, wohnt sowohl der Betrauung mit der provisorischen Leitung im Falle der Vakanz als auch der Vertretung im Fall der Verhinderung des aktuellen Arbeitsplatzinhabers der höherwertigen Leitungsfunktion ein zeitliches Moment inne, das in beiden Fällen von längerer Dauer sein kann und sich einer verlässlichen Einschätzung von vornherein entzieht. Im Übrigen kann gerade bei einer provisorischen Betrauung mit der Wahrnehmung der (vakanten) Funktion in einer lang andauernden Untätigkeit der Dienstbehörde bei der Nachbesetzung, für die nach den Umständen des Einzelfalles keine sachliche Überlegung mehr zutrifft, ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer in Wahrheit dauerhaften Betrauung mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Arbeitsplatzes liegen, die (allenfalls erst ab einem bestimmten Zeitpunkt der Untätigkeit) einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 92 GehG auslöst. Diese Ausführungen sind auf die hier in Rede stehende Funktionsabgeltung zu übertragen. Läge - im Hinblick auf das allfällige Vorliegen der im Erkenntnis vom 24. April 2002 genannten Umstände - hier (allenfalls erst ab einem bestimmten Zeitpunkt) eine dauerhafte Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion vor, so wären (ab diesem Zeitpunkt) schon die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 GehG nicht (mehr) gegeben gewesen, sondern allenfalls ein Anspruch auf Funktionszulage gemäß § 30 Abs. 1 GehG entstanden. Der Abspruch über die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den in Rede stehenden Zeitraum oder für Teile desselben allenfalls eine Funktionszulage zusteht, war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Solange freilich die Verwendung des Beschwerdeführers infolge bloß provisorischer Betrauung eine vorübergehende im Sinne des § 37 Abs. 1 GehG darstellte, zählte sie auch zu den im Rahmen seiner "Stellvertreter-Funktion" wahrzunehmenden Aufgaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120261.X03Im RIS seit
13.12.2002