Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Auch eine in einem näher genannten Bezirk herrschende besondere Personalknappheit bei der Bundesgendarmerie würde jedenfalls dann keinen Grund gegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darstellen, wenn diese Unterversorgung (als Folge einer unsachgerechten Aufteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen auf die verschiedenen Bezirke Österreichs) in absehbarer Zeit durch geeignete Personalmaßnahmen wieder rückgängig gemacht werden könnte (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120131.X06Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010