RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0131

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Auch eine in einem näher genannten Bezirk herrschende besondere Personalknappheit bei der Bundesgendarmerie würde jedenfalls dann keinen Grund gegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darstellen, wenn diese Unterversorgung (als Folge einer unsachgerechten Aufteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen auf die verschiedenen Bezirke Österreichs) in absehbarer Zeit durch geeignete Personalmaßnahmen wieder rückgängig gemacht werden könnte (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120131.X06

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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