RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0136

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §138 Abs2 Z1 idF 1994/550;
BDG 1979 §138 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §278 Abs34 Z1 idF 1999/I/127;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall gilt, dass die Materialien AB 1945 BlgNR XX. GP, S. 4, zur Novellierung des § 138 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 eine Auslegung der Inkrafttretensbestimmung des § 278 Abs. 34 Z. 1 BDG 1979 ausschließen, wonach die Anrechnungsvorschrift des § 138 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 nur dann zum Tragen kommen soll, wenn der Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erst nach dem 1. Jänner 1999 gelegen ist. Vielmehr geht aus dem zitierten Ausschussbericht hervor, dass die in Rede stehende Anrechnungsbestimmung auch auf solche ehemalige Zeitsoldaten angewendet werden kann, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 138 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999 noch in der Ausbildungsphase ihres öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses standen. Dies trifft auf den am 1. März 1997 ernannten Beschwerdeführer angesichts der gemäß § 138 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 vierjährigen Ausbildungsphase zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120136.X01

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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