RS Vwgh 2002/9/25 2000/13/0108

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

VersVG §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0030 E 16. Oktober 2002 2002/13/0010 E 13. April 2005

Rechtssatz

Es mag sein, dass die für die Gewährung des Versicherungsschutzes notwendigen Vorkehrungen im Falle von Direktversicherungen umfangreicher und vielfältiger sind als im Falle von Rückversicherungen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rückversicherer sein Entgelt nicht für die vom Erstversicherer (wo auch immer erbrachten) Leistungen erhält, sondern für die eigene gegenüber dem Erstversicherer erbrachte, in der Gewährung des Versicherungsschutzes diesem gegenüber bestehende Leistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130108.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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