RS Vfgh 2004/7/8 G71/04

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GSVG §115 Abs1 Z1, Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des GSVG betreffend Beitragszeiten für die vorzeitige Alterspension wegen Aussichtslosigkeit; Beschreitung des Rechtsweges zumutbar

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §115 Abs1 Z1 und Abs3 GSVG.

Zur Feststellung der (vorzeitigen) Alterspension ist ein Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§194 GSVG iVm §354 Z1, §367 ASVG) und im Streitfall im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein gerichtliches Leistungsstreitverfahren (§64 ff ASGG) vorgesehen.

Die Frage, ob und inwieweit sich das in zweiter Instanz zuständige Gericht veranlasst sieht, der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung zu folgen, ist hiebei nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 9926/1984). Denn es kommt nicht auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges an.

Entscheidungstexte

  • G 71/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.07.2004 G 71/04

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G71.2004

Dokumentnummer

JFR_09959292_04G00071_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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