RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0136

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §138 Abs3 idF 1999/I/127;

Rechtssatz

Auf Grund der Art der Verwendung des Beschwerdeführers als Zeitsoldat in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Jänner 1996 ist es bei typisierender Betrachtungsweise keinesfalls ausgeschlossen, ja vielmehr nahe liegend, dass er Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalverwaltung, insbesondere auch des Dienst- und Verfahrensrechtes erworben hat. Ebenso wenig erscheint es von vornherein als ausgeschlossen, dass er im Zuge seiner Vorverwendung im Rahmen der dort ausgeübten Tätigkeit auch als EDV-Anwender fungierte und in diesem Zusammenhang die bei der konkreten Anwendung der EDV auf die genannten Verwaltungsmaterien für den Benutzer auftretenden Probleme kennen gelernt hat. Was nun die Verwertbarkeit derartiger Kenntnisse für seine nunmehr ausgeübte Tätigkeit als mit der Verwaltung der EDV betrauter Beamter (in der Ausbildungsphase) betrifft, so ist der Beschwerdeführer im Recht, dass der Erfolg eines Beamten in seiner Verwendung nicht (allein) auf abstrakten Kenntnissen der Materie EDV beruht, sondern auch dadurch bestimmt sein kann, dass er eingehende Kenntnisse über die sich bei der konkreten Anwendung der EDV im Bereich seiner Einheit (der Fliegerwerft) ergebenden Problemstellungen besitzt. Den zuletzt genannten Kenntnissen kommt für die Verwendung als mit der Verwaltung der EDV betrauter Beamter insbesondere dann erhebliche Bedeutung zu, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Adaptierung von EDV-Systemen (der Hard-, insbesondere aber der Software) auf die Bedürfnisse seiner Einheit erfasst. Ob sich allfällige vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Verwendung in der Personalverwaltung und im Dienstrechtsvollzug erworbene Kenntnisse jener Verwaltungsmaterie, auf die die EDV anzuwenden ist, bereits auf einen nicht unwesentlichen Teilbereich beziehen, hängt davon ab, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die Anwendung der EDV im Bereich des Personalmanagements (von dem er Kenntnis hat) bzw. in welchem Ausmaß er sie in anderen Bereichen der Verwaltung der betreffenden Fliegerwerft, deren Tätigkeitsbereiche ihm im Zuge seiner Vorverwendung nicht bekannt geworden sein mögen (zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an Materialverwaltung), zu unterstützen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120136.X05

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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