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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §138 Abs3 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 19.12.2000, 98/12/0218, ausgeführt hat, setzt das zweite Kriterium des § 138 Abs. 3 BDG 1979 zunächst eine Feststellung der konkret erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der Vorverwendung voraus. Diese sind dann den in der Ausbildungszeit typischerweise in der nunmehrigen Verwendung zu erwerbenden Kenntnissen und Erfahrungen gegenüber zu stellen, wobei zur Ermittlung der zuletzt genannten Kenntnisse und Erfahrungen auf Ausbildungsvorschriften zurückgegriffen werden kann. Hier: Als solche Ausbildungsvorschrift kommt die Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1978 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, in Betracht. Im Rahmen dieser Grundausbildung spielt aus dem Grunde des § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 dieser Verordnung gerade das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten sowie das Verfahrensrecht, soweit es im EGVG, im AVG und der Kanzleiordnung seinen Niederschlag findet, für alle Verwendungen eine besondere Rolle. Gerade der Erwerb dieser, anderen Beamten erst im Rahmen der Grundausbildung zu vermittelnder Kenntnisse durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorverwendung erscheint aber nicht ausgeschlossen, bei typisierender Betrachtungsweise sogar nahe liegend. Sollte der Beschwerdeführer daher derartige Kenntnisse erworben haben, läge die zweite Voraussetzung des letzten Halbsatzes des § 138 Abs. 3 BDG 1979 für eine zumindestens teilweise Anrechnung auf die Ausbildungszeit jedenfalls vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120136.X06Im RIS seit
20.12.2002