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63/02 GehaltsgesetzNorm
BSchulAufsG §1 Abs1;Rechtssatz
Die in § 67 GehG enthaltene Anordnung, wonach die Höhe der Dienstzulage nach Maßgabe des Aufgabenkreises des Beamten festzusetzen ist, ist dahingehend zu verstehen, dass die Dienstzulage umso höher zu bemessen ist, je weitgehender der dem (mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betrauten und keinem Landesschulinspektor unterstellten) Beamten des Schulaufsichtsdienstes (der Verwendungsgruppe S 2) konkret übertragene Aufgabenkreis auch über die für das Entstehen des Anspruches dem Grunde nach erforderlichen Voraussetzungen hinaus jenem entspricht, der für einen Landesschulinspektor der Verwendungsgruppe S 1 charakteristisch ist. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, in diesem Zusammenhang stünden qualitative und nicht quantitative Aspekte der dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes übertragenen Aufgaben im Vordergrund. Es kann in diesem Zusammenhang nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die Festlegung unterschiedlicher Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen S 1 und S 2 (vgl. hiezu Z. 28 und 29 der Anlage zum BDG 1979 in der Stammfassung dieses Gesetzes) und die daran anknüpfenden unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Konsequenzen nicht etwa durch eine bei den Beamten der erstgenannten Verwendungsgruppe typischerweise vorliegende quantitativ höhere Arbeitsbelastung motiviert war, sondern vielmehr durch die den Landesinspektoren typischerweise vom qualitativen Anspruch her abverlangten höheren Leistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120107.X01Im RIS seit
20.12.2002