RS Vwgh 2002/9/26 2001/06/0009

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3 idF 1997/038;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs7 idF 1997/038;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des § 25 Abs. 7 lit. c Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 erschiene es nicht sachlich gerechtfertigt, dass im Gewerbegebiet für Betriebsbauten im Bauplatz keinerlei Abstandsbeschränkungen gälten, an den Bauplatzgrenzen (deren jeweilige Lage zueinander sich nach der Größe des Grundstücks bestimmt) aber § 25 Abs. 3 leg. cit. einzuhalten wäre. Ein Betrieb, der auf einem großen Grundstück etliche Betriebsbauten hat, hätte danach keinerlei Abstandsbeschränkungen, ein Betrieb, der sich auf mehreren kleinen, nebeneinander gelegenen Grundstücken befindet und dort etliche Betriebsbauten errichtet, jedoch den jeweiligen Grenzabstand nach § 25 Abs. 3 leg. cit. einzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060009.X02

Im RIS seit

08.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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