RS Vwgh 2002/9/26 2000/06/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis: E 5. Juli 1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977, und E 17. August 1996, 95/05/0231) stehen die einer Landesregierung beigegebenen Amtssachverständigen den Gemeindebehörden auch in Vollziehung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches "zur Verfügung". Dies gilt aber nur insoweit, als vom Amt der Landesregierung auch tatsächlich solche Amtssachverständige zur Verfügung gestellt werden (können). War das Bemühen der Behörde erster Instanz gegenüber dem Amt der Landesregierung, Amtssachverständige zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung notwendiger nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 52 Abs. 2 AVG vor (Hinweis: E 20. Jänner 1994, 90/06/0193).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060075.X03

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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