RS Vwgh 2002/9/26 2001/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2002
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 1997 §10 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0107

Rechtssatz

Aus der Verwendung des Wortes "nur" in § 10 Abs. 1 dritter Satz Tir ROG 1997 ist nicht nur abzuleiten, dass kein Einkaufszentrum vorliegt, wenn mehrere Betriebe keine organisatorische Einheit bilden, sondern auch, dass bereits ein Betrieb ein Einkaufszentrum ausmachen kann, bei mehreren Betrieben jedoch "nur", wenn diese eine organisatorische Einheit bilden. Wenn mehrere Betriebe eine Einheit bilden müssen, um als Einkaufszentrum zu gelten, so erscheint es auch sachgerecht, dass auch nur ein Betrieb ein Einkaufszentrum bilden kann. Folgte man der gegenteiligen Interpretation, so ließe sich die Bestimmung des § 10 Abs. 1 dritter Satz Tir ROG 1997 ohne Weiteres durch Zusammenschluss mehrerer Betriebe zu "einem Betrieb" umgehen. Solches anzuordnen kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden, zumal dies zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen würde. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn das gesetzgeberische Ziel, die Errichtung von Verkaufsflächen ab einer bestimmten Größe an eine bestimmte Widmungsart zu binden, davon abhängig gemacht würde, dass diese - eine organisatorische Einheit im Sinne des § 10 Abs. 1 dritter Satz Tir ROG 1997 bildenden - Verkaufsflächen (nur) aus mehreren Betrieben oder Teilen von Betrieben bestehen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060038.X03

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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