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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0107Rechtssatz
Aus der Verwendung des Wortes "nur" in § 10 Abs. 1 dritter Satz Tir ROG 1997 ist nicht nur abzuleiten, dass kein Einkaufszentrum vorliegt, wenn mehrere Betriebe keine organisatorische Einheit bilden, sondern auch, dass bereits ein Betrieb ein Einkaufszentrum ausmachen kann, bei mehreren Betrieben jedoch "nur", wenn diese eine organisatorische Einheit bilden. Wenn mehrere Betriebe eine Einheit bilden müssen, um als Einkaufszentrum zu gelten, so erscheint es auch sachgerecht, dass auch nur ein Betrieb ein Einkaufszentrum bilden kann. Folgte man der gegenteiligen Interpretation, so ließe sich die Bestimmung des § 10 Abs. 1 dritter Satz Tir ROG 1997 ohne Weiteres durch Zusammenschluss mehrerer Betriebe zu "einem Betrieb" umgehen. Solches anzuordnen kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden, zumal dies zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen würde. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn das gesetzgeberische Ziel, die Errichtung von Verkaufsflächen ab einer bestimmten Größe an eine bestimmte Widmungsart zu binden, davon abhängig gemacht würde, dass diese - eine organisatorische Einheit im Sinne des § 10 Abs. 1 dritter Satz Tir ROG 1997 bildenden - Verkaufsflächen (nur) aus mehreren Betrieben oder Teilen von Betrieben bestehen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060038.X03Im RIS seit
29.11.2002